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Prüfungsordnung
Stand: März 2004
- Prüfungszweck
- Prüfer und Prüfungskommission
- Durchführung der Prüfung
- Bewertung
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1.
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Prüfungszweck
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Die Prüfung der Basisausbildung I dient zur Feststellung der
erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten der Helfer, gemäß den Vorgaben
des Themenplanes "Örtlich/-regionale Ausbildung -
Basisausbildung I"
Eine Beschränkung der Ausbildung nur auf die Prüfungsfragen und
-aufgaben ist nicht zulässig.
Die Prüfer Basisausbildung stellen mit dem Prüfungsergebnis den
Ausbildungs- und Lernerfolg fest.
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2.
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Prüfer und Prüfungskommission
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Prüfer
In jedem Ortsverband ist mindestens ein Prüfer Basisausbildung
vorzusehen.
Er muss die Ausbildung "Basisausbildung I" und "Prüfer
- Basisausbildung" mit Erfolg abgeschlossen haben. Die bisherigen
Lehrgangsbescheinigungen zum "Prüfer Grundausbildung"
behalten ihre Gültigkeit, eine bedarfsgerechte Fortbildung ist
durch die Landesverbände vorzunehmen.
Zusätzlich erfordert die Tätigkeit als Prüfer Erfahrung in der
Menschenführung sowie ein sicheres Einfühlungs-, Urteils- und
Durchsetzungsvermögen.
Die Tätigkeit als Prüfer wird als Zusatzfunktion wahrgenommen.
Prüfungskommission
Zur Durchführung der Prüfung wird durch den Landes-/Länderverband
oder die zuständige Geschäftsstelle eine Prüfungskommission
eingesetzt.
Die Prüfungskommission besteht aus dem Prüfungsleiter und
mindestens zwei weiteren Prüfern.
Prüfungsleiter und Prüfer sollen nicht Prüflinge ihres eigenen
Ortsverbandes prüfen
Bei Unstimmigkeiten und Unklarheiten während der Prüfung tritt
die Prüfungskommission zur Entscheidungsfindung zusammen. Soweit
die Prüfungskommission zu keiner Mehrheitsentscheidung findet,
entscheidet der Prüfungsleiter. Die Prüfungskommission teilt die
Prüfer für die theoretische Prüfung (Prüfer Theorie) und die
praktische Prüfung (Stationsprüfer) sowie für die Teamprüfung
(Stationsprüfung) ein.
Prüfungsleiter
Zum Prüfungsleiter kann ernannt werden, wer die Ausbildung zum
Einheitsführer erfolgreich abgeschlossen und die Ausbildung
"Prüfer - Basisausbildung" erfolgreich absolviert
hat.
Der Prüfungsleiter handelt im Auftrag des Landesbeauftragten und
ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Prüfung, die Einhaltung
der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die
allgemeine Sicherheit auf dem Prüfungsgelände
verantwortlich.
Er ist gegenüber allen bei der Prüfung eingesetzten Kräften
weisungsbefugt.
Prüfer (Theorie)
Der Prüfer Theorie ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung
zuständig. Er gibt die Fragebögen und Auswerteblätter aus, achtet auf
Einhaltung der maximal zulässigen Bearbeitungszeit, sammelt alle
ausgegebenen Unterlagen ein und händigt diese an die Prüfungskommission
aus. Die Aufsicht während der Prüfung kann auch durch eine andere, von
der Prüfungskommission bestimmte Person, erfolgen.
Stationsprüfer (Praxis)
Der Stationsprüfer ist für die praktische Prüfung und Bewertung der
Prüflinge an seiner Station zuständig. Er ist für den ordnungsgemäßen
Ablauf der Prüfung, die einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
und die allgemeine Sicherheit und Ordnung an seiner Station
verantwortlich.
Stationshelfer
Der Stationshelfer unterstützt den Stationsprüfer bei der Durchführung
der praktischen Prüfung an der Station. Er unterstützt den Prüfling
durch allgemeine Hilfestellung bei der Durchführung von aufgaben,
die durch den Prüfling alleine nicht gelöst werden können. Er darf
dabei nicht in den zu prüfenden Arbeitsablauf
hineinwirken.
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3.
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Durchführung der Prüfung
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Organisation
Die Durchführung der Prüfung liegt in der Organisationshoheit des
Landesbeauftragten. Die Aufgaben können ganz oder teilweise auf die
Geschäftsstellen oder die Prüfungsleiter delegiert werden.
Durch den Landesbeauftragten bzw. die delegierte Geschäftsstelle
müssen insbesondere
- der Prüfungsleiter,
- die Prüfer, einschließlich Reserveprüfer,
- die Prüfungsaufgaben,
rechtzeitig festgelegt werden.
Für die organisatorische Vorbereitung zur Durchführung der Prüfung
ist der ausrichtende Ortsverband verantwortlich.
Dieser hat insbesondere sicherzustellen, dass das gemäß Materialliste
bereitzustellende Material und Gerät, sowie weitere zusätzliche
Schutzausstattung für Prüfer und Stationshelfer vollzählig und
einsatzbereit, sowie stationsmäßig gegliedert vorhanden
ist.
Weiterhin hat er sicherzustellen, dass genügend Fläche für die
praktische Prüfung, sowie Räumlichkeiten, die für die theoretische
Prüfung als Bereitstellungs- und Verpflegungsraum der Prüflinge
und Sitz des Prüfungsleiters (Auswerteraum) unerlässlich sind,
zur Verfügung stehen.
Der Ausrichter hat sicherzustellen, dass für die praktische Prüfung
jedem Stationsprüfer ein Stationshelfer zur Verfügung
steht.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Prüfungsleiter
gehalten, bis zu deren Regulierung die Prüfung auszusetzen oder
gegebenenfalls die Prüfung abzubrechen.
Alle Prüflinge führen die vollständige Einsatzkleidung und zusätzliche
persönliche Schutzausstattung mit. Der Prüfungsleiter ordnet am
Prüfungstag die entsprechende Einsatzkleidung an. Führt der Prüfling
Teile seiner persönlichen Schutzausstattung nicht mit (Helm, Stiefel,
Schutzhandschuhe), so entscheidet der Prüfungsleiter über die
Teilnahme an der praktischen Prüfung.
Prüfungsablauf
Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil
gegliedert, die getrennt voneinander bewertet werden. Der praktische
Teil umfasst neben der Einzelprüfung auch eine Teamprüfung. Sie
umfasst eine Themenauswahl aus allen Lernabschnitten, die für alle
Prüfungsteile in so genannten Prüfungsserien zusammengefasst
sind.
Die beiden Prüfungsteile können unabhängig voneinander an
verschiedenen Tagen abgelegt werden.
- Zulassung zur Prüfung
Der Helfer ist zur Prüfung zuzulassen, wenn er gemäß den Vorgaben
des Themenplanes "Örtlich/-regionale Ausbildung -
Basisausbildung I" ausgebildet wurde und der Leistungsstand des
Helfers eine erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung erwarten
lässt.
Die Entscheidung hierüber trifft der Ausbildungsbeauftragte des
Helfers im Einvernehmen mit dem Ortsbeauftragten. Er meldet den
Helfer bei seinem Geschäftsführer zur Prüfung an. Soweit möglich
ist bereits mit der Anmeldung der Nachweis der
Erste-Hilfe-Ausbildung (acht Doppelstunden, Nachweis nicht älter
als drei Jahre) vorzulegen. Ist dies nicht möglich, so muss der
Nachweis der Prüfungskommission spätestens vor Beginn der
praktischen Prüfung vorgelegt werden, sonst ist der Prüfling nicht
zur praktischen Prüfung zuzulassen.
- Belehrung
Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge darauf hinzuweisen, dass
bei schuldhaftem Abbruch der Prüfung oder bei Ausschluss wegen
Täuschungsversuches, die Prüfung als nicht bestanden gewertet
wird.
- Theoretische Prüfung
Der theoretische Teil besteht aus der schriftlichen Beantwortung von
insgesamt 40 Fragen einer Prüfungsserie.
Bei einzelnen Fragen können auch mehrere Antworten richtig sein.
(multiple Choice)
Die Prüfungsdauer beträgt maximal 30 Minuten und erfolgt unter
Aufsicht.
Nach Auswertung der Fragebögen kann dem Prüfling Einsicht in die
Unterlagen gewährt werden. Falsch beantwortete Fragen sind auf
Wunsch zu besprechen.
- Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung beinhaltet 24 Aufgaben, die auf verschiedenen
Stationen geprüft werden.
Die Prüflinge haben die gestellten Aufgaben einzeln
zu lösen.
Der Mehrfachaufbau von Stationen ist zulässig.
Abhängig von der Anzahl der Prüflinge ist jede Station mit
mindestens einem Stationsprüfer und einem Stationshelfer zu
besetzen.
Nachdem alle Aufgaben einer Station geprüft worden sind, hat der
Prüfer auf Wunsch des Prüflings alle nicht bestandenen Aufgaben
zu besprechen.
- Teamprüfung
Die praktische Teamprüfung beinhaltet vier Elemente (Führungsvorgang
- UVV - Fachkunde - Faktor Zeit), die mit einer definierten Übung
überprüft werden.
Für die Prüfung ist durch den Prüfungsleiter ein Team von drei bis
vier Helfern zusammenzustellen. Hierbei ist in Abstimmung mit den
Helfern die Funktion innerhalb des Teams vorab zu
definieren.
Die Prüflinge haben die gestellten Aufgaben im Team
zu lösen.
Der Mehrfachaufbau von Stationen ist zulässig.
Abhängig von der Anzahl der Prüflinge ist jede Station mit
mindestens einem Stationsprüfer und einem Stationshelfer
zu besetzen.
Nachdem alle Aufgaben einer Station geprüft worden sind, hat der
Prüfer auf Wunsch des Prüflings alle nicht bestandenen Aufgaben
zu besprechen.
- Prüfungsausschluss
Bei vom Prüfling zu vertretenden Unregelmäßigkeiten während der
theoretischen oder der praktischen Prüfung sowie bei der
Teamprüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, ist der Prüfling
durch die Aufsicht bzw. den zuständigen Prüfer zunächst vom Fortgang
der Prüfung auszuschließen und der Prüfungskommission mit Bericht zu
überstellen. Die Entscheidung über den endgültigen Ausschluss trifft
die Prüfungskommission.
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4.
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Bewertung der Prüfung
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Theoretische Prüfung
Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 32 der
40 gestellten Fragen richtig beantwortet wurden. Eine Frage mit
mehreren Antwortmöglichkeiten gilt dann als richtig beantwortet,
wenn alle richtigen Antworten angekreuzt wurden.
Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 19 der
24 Aufgaben gelöst wurden.
Teamprüfung
Die Teamprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens drei von vier
Aufgaben richtig beantwortet wurden. Es müssen jedoch mindestens 60
Punkte erreicht werden.
Wiederholungsprüfung
Der Helfer hat den nicht bestandenen Prüfungsteil innerhalb einer
Frist von sechs Monaten zu wiederholen.
Nachprüfungen am Prüfungstag sind nicht zulässig. Es ist nur eine
Wiederholungsprüfung zulässig.
Schriftliche Bewertung der Helfer durch den
Ausbilder
Bei zentral durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen oder einer längeren
Ausbildung durch den Ausbildungsbeauftragten oder der
Ausbildungsgruppe auf Geschäftsführerbereichsebene ist durch den
Ausbilder eine schriftliche Bewertung des Helfers anzufertigen.
Sie dient der zukünftigen Verwendung im THW. Die Bewertung ist der
Helferakte beizufügen und dem Einheitsführer
vorzulegen.
Ermittlung und Bekanntgabe der Ergebnisse
Die Auswertung und Ermittlung der Prüfungsergebnisse führt die
Prüfungskommission wie folgt durch:
- Theoretische Prüfung
Der Prüfling beantwortet auf dem Auswerteblatt die Fragen des
zugehörigen Fragebogens. Der Prüfungsleiter oder ein Mitglied der
Prüfungskommission wertet unter Verwendung der jeweiligen
Auswerteschablone die Antworten aus.
- Praktische Prüfung
Im praktischen Prüfungsteil werden dem Prüfling auf den einzelnen
Stationen praktische Aufgaben gestellt, deren Lösungen anhand der
Stationsprüfbögen durch den Stationsprüfer bewertet
werden.
Jede Aufgabe gilt als gelöst, wenn die in den Bewertungsvorgaben
- angegebenen Mindestpunktzahlen der jeweiligen Aufgabe
erreicht und
- alle durch X gekennzeichneten Teillösungen erfüllt
werden.
- Teamprüfung
Im Prüfungsteil "Teamprüfung" werden dem Team der
Prüflinge auf der Station eine praktische Aufgaben gestellt, deren
Lösungen anhand der Stationsprüfbögen durch den Stationsprüfer
bewertet werden.
Jede Aufgabe gilt als gelöst, wenn die in den Bewertungsvorgaben
- angegebenen Mindestpunktzahlen der jeweiligen Aufgabe erreicht
und
- die Zeitvorgaben erfüllt wurden.
Die Stationsprüfbögen sind durch den Prüfungsleiter oder ein Mitglied
der Prüfungskommission auszuwerten und die Ergebnisse auf die
Auswerteblätter (Anlage 4) zu übertragen.
Das gesamte Prüfungsergebnis wird durch den Prüfungsleiter
festgestellt und im Formblatt "Ergebnis der Prüfung
Basisausbildung I" (Anlage 5) erfasst.
Bekanntgabe der Ergebnisse
Im Anschluss an die Prüfung gibt der Prüfungsleiter den Prüflingen
das Ergebnis einzeln bekannt. Prüflingen, die nicht bestanden haben,
ist das Ergebnis in Einzelgesprächen mitzuteilen und zu
erläutern.
Dem Prüfling wird am Prüfungstag eine Bescheinigung (Urkunde) über
die bestandene Prüfung ausgehändigt. Hierzu ist ein dem Anlass
entsprechender, würdiger Rahmen zu wählen.
Prüfungsunterlagen
Das Auswerteblatt wird in die Personalakte des Helfers
übernommen.
Folgende Prüfungsunterlagen sind vom Prüfungsleiter unmittelbar nach
der Prüfung unter Verschluss zu nehmen und dem Vertreter des
Landes-/Länderverbandes bzw. der delegierten Geschäftsstelle zu
übergeben:
- Fragebögen und Auswerteschablonen,
- Stationsprüfbögen der praktischen Prüfung,
- Formblatt "Ergebnis der Prüfung" (Anlage 5).
Aufbewahrung
Die Prüfungsunterlagen sind im Landes-/Länderverband bzw. in der
delegierten Geschäftsstelle in geeigneter Form zwei Jahre
aufzubewahren.
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