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THW - Die Theorie
 

Prüfungsordnung

Stand: März 2004

  1. Prüfungszweck
  2. Prüfer und Prüfungskommission
  3. Durchführung der Prüfung
  4. Bewertung

 
1. Prüfungszweck
 

Die Prüfung der Basisausbildung I dient zur Feststellung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten der Helfer, gemäß den Vorgaben des Themenplanes "Örtlich/-regionale Ausbildung - Basisausbildung I"

Eine Beschränkung der Ausbildung nur auf die Prüfungsfragen und -aufgaben ist nicht zulässig.

Die Prüfer Basisausbildung stellen mit dem Prüfungsergebnis den Ausbildungs- und Lernerfolg fest.

 
2. Prüfer und Prüfungskommission
 

Prüfer

In jedem Ortsverband ist mindestens ein Prüfer Basisausbildung vorzusehen.

Er muss die Ausbildung "Basisausbildung I" und "Prüfer - Basisausbildung" mit Erfolg abgeschlossen haben. Die bisherigen Lehrgangsbescheinigungen zum "Prüfer Grundausbildung" behalten ihre Gültigkeit, eine bedarfsgerechte Fortbildung ist durch die Landesverbände vorzunehmen.

Zusätzlich erfordert die Tätigkeit als Prüfer Erfahrung in der Menschenführung sowie ein sicheres Einfühlungs-, Urteils- und Durchsetzungsvermögen.

Die Tätigkeit als Prüfer wird als Zusatzfunktion wahrgenommen.

Prüfungskommission

Zur Durchführung der Prüfung wird durch den Landes-/Länderverband oder die zuständige Geschäftsstelle eine Prüfungskommission eingesetzt.

Die Prüfungskommission besteht aus dem Prüfungsleiter und mindestens zwei weiteren Prüfern.

Prüfungsleiter und Prüfer sollen nicht Prüflinge ihres eigenen Ortsverbandes prüfen

Bei Unstimmigkeiten und Unklarheiten während der Prüfung tritt die Prüfungskommission zur Entscheidungsfindung zusammen. Soweit die Prüfungskommission zu keiner Mehrheitsentscheidung findet, entscheidet der Prüfungsleiter. Die Prüfungskommission teilt die Prüfer für die theoretische Prüfung (Prüfer Theorie) und die praktische Prüfung (Stationsprüfer) sowie für die Teamprüfung (Stationsprüfung) ein.

Prüfungsleiter

Zum Prüfungsleiter kann ernannt werden, wer die Ausbildung zum Einheitsführer erfolgreich abgeschlossen und die Ausbildung "Prüfer - Basisausbildung" erfolgreich absolviert hat.

Der Prüfungsleiter handelt im Auftrag des Landesbeauftragten und ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Prüfung, die Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemeine Sicherheit auf dem Prüfungsgelände verantwortlich.

Er ist gegenüber allen bei der Prüfung eingesetzten Kräften weisungsbefugt.

Prüfer (Theorie)

Der Prüfer Theorie ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zuständig. Er gibt die Fragebögen und Auswerteblätter aus, achtet auf Einhaltung der maximal zulässigen Bearbeitungszeit, sammelt alle ausgegebenen Unterlagen ein und händigt diese an die Prüfungskommission aus. Die Aufsicht während der Prüfung kann auch durch eine andere, von der Prüfungskommission bestimmte Person, erfolgen.

Stationsprüfer (Praxis)

Der Stationsprüfer ist für die praktische Prüfung und Bewertung der Prüflinge an seiner Station zuständig. Er ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, die einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und die allgemeine Sicherheit und Ordnung an seiner Station verantwortlich.

Stationshelfer

Der Stationshelfer unterstützt den Stationsprüfer bei der Durchführung der praktischen Prüfung an der Station. Er unterstützt den Prüfling durch allgemeine Hilfestellung bei der Durchführung von aufgaben, die durch den Prüfling alleine nicht gelöst werden können. Er darf dabei nicht in den zu prüfenden Arbeitsablauf hineinwirken.

   
3. Durchführung der Prüfung
 

Organisation

Die Durchführung der Prüfung liegt in der Organisationshoheit des Landesbeauftragten. Die Aufgaben können ganz oder teilweise auf die Geschäftsstellen oder die Prüfungsleiter delegiert werden.

Durch den Landesbeauftragten bzw. die delegierte Geschäftsstelle müssen insbesondere

  • der Prüfungsleiter,
  • die Prüfer, einschließlich Reserveprüfer,
  • die Prüfungsaufgaben,
rechtzeitig festgelegt werden.

Für die organisatorische Vorbereitung zur Durchführung der Prüfung ist der ausrichtende Ortsverband verantwortlich.

Dieser hat insbesondere sicherzustellen, dass das gemäß Materialliste bereitzustellende Material und Gerät, sowie weitere zusätzliche Schutzausstattung für Prüfer und Stationshelfer vollzählig und einsatzbereit, sowie stationsmäßig gegliedert vorhanden ist.

Weiterhin hat er sicherzustellen, dass genügend Fläche für die praktische Prüfung, sowie Räumlichkeiten, die für die theoretische Prüfung als Bereitstellungs- und Verpflegungsraum der Prüflinge und Sitz des Prüfungsleiters (Auswerteraum) unerlässlich sind, zur Verfügung stehen.

Der Ausrichter hat sicherzustellen, dass für die praktische Prüfung jedem Stationsprüfer ein Stationshelfer zur Verfügung steht.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Prüfungsleiter gehalten, bis zu deren Regulierung die Prüfung auszusetzen oder gegebenenfalls die Prüfung abzubrechen.

Alle Prüflinge führen die vollständige Einsatzkleidung und zusätzliche persönliche Schutzausstattung mit. Der Prüfungsleiter ordnet am Prüfungstag die entsprechende Einsatzkleidung an. Führt der Prüfling Teile seiner persönlichen Schutzausstattung nicht mit (Helm, Stiefel, Schutzhandschuhe), so entscheidet der Prüfungsleiter über die Teilnahme an der praktischen Prüfung.

Prüfungsablauf

Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil gegliedert, die getrennt voneinander bewertet werden. Der praktische Teil umfasst neben der Einzelprüfung auch eine Teamprüfung. Sie umfasst eine Themenauswahl aus allen Lernabschnitten, die für alle Prüfungsteile in so genannten Prüfungsserien zusammengefasst sind.

Die beiden Prüfungsteile können unabhängig voneinander an verschiedenen Tagen abgelegt werden.

  • Zulassung zur Prüfung

    Der Helfer ist zur Prüfung zuzulassen, wenn er gemäß den Vorgaben des Themenplanes "Örtlich/-regionale Ausbildung - Basisausbildung I" ausgebildet wurde und der Leistungsstand des Helfers eine erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung erwarten lässt.

    Die Entscheidung hierüber trifft der Ausbildungsbeauftragte des Helfers im Einvernehmen mit dem Ortsbeauftragten. Er meldet den Helfer bei seinem Geschäftsführer zur Prüfung an. Soweit möglich ist bereits mit der Anmeldung der Nachweis der Erste-Hilfe-Ausbildung (acht Doppelstunden, Nachweis nicht älter als drei Jahre) vorzulegen. Ist dies nicht möglich, so muss der Nachweis der Prüfungskommission spätestens vor Beginn der praktischen Prüfung vorgelegt werden, sonst ist der Prüfling nicht zur praktischen Prüfung zuzulassen.

  • Belehrung

    Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge darauf hinzuweisen, dass bei schuldhaftem Abbruch der Prüfung oder bei Ausschluss wegen Täuschungsversuches, die Prüfung als nicht bestanden gewertet wird.

  • Theoretische Prüfung

    Der theoretische Teil besteht aus der schriftlichen Beantwortung von insgesamt 40 Fragen einer Prüfungsserie.

    Bei einzelnen Fragen können auch mehrere Antworten richtig sein. (multiple Choice)

    Die Prüfungsdauer beträgt maximal 30 Minuten und erfolgt unter Aufsicht.

    Nach Auswertung der Fragebögen kann dem Prüfling Einsicht in die Unterlagen gewährt werden. Falsch beantwortete Fragen sind auf Wunsch zu besprechen.

  • Praktische Prüfung

    Die praktische Prüfung beinhaltet 24 Aufgaben, die auf verschiedenen Stationen geprüft werden.

    Die Prüflinge haben die gestellten Aufgaben einzeln zu lösen.

    Der Mehrfachaufbau von Stationen ist zulässig.

    Abhängig von der Anzahl der Prüflinge ist jede Station mit mindestens einem Stationsprüfer und einem Stationshelfer zu besetzen.

    Nachdem alle Aufgaben einer Station geprüft worden sind, hat der Prüfer auf Wunsch des Prüflings alle nicht bestandenen Aufgaben zu besprechen.

  • Teamprüfung

    Die praktische Teamprüfung beinhaltet vier Elemente (Führungsvorgang - UVV - Fachkunde - Faktor Zeit), die mit einer definierten Übung überprüft werden.

    Für die Prüfung ist durch den Prüfungsleiter ein Team von drei bis vier Helfern zusammenzustellen. Hierbei ist in Abstimmung mit den Helfern die Funktion innerhalb des Teams vorab zu definieren.

    Die Prüflinge haben die gestellten Aufgaben im Team zu lösen.

    Der Mehrfachaufbau von Stationen ist zulässig.

    Abhängig von der Anzahl der Prüflinge ist jede Station mit mindestens einem Stationsprüfer und einem Stationshelfer zu besetzen.

    Nachdem alle Aufgaben einer Station geprüft worden sind, hat der Prüfer auf Wunsch des Prüflings alle nicht bestandenen Aufgaben zu besprechen.

  • Prüfungsausschluss

    Bei vom Prüfling zu vertretenden Unregelmäßigkeiten während der theoretischen oder der praktischen Prüfung sowie bei der Teamprüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, ist der Prüfling durch die Aufsicht bzw. den zuständigen Prüfer zunächst vom Fortgang der Prüfung auszuschließen und der Prüfungskommission mit Bericht zu überstellen. Die Entscheidung über den endgültigen Ausschluss trifft die Prüfungskommission.

   
4. Bewertung der Prüfung
 

Theoretische Prüfung

Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 32 der 40 gestellten Fragen richtig beantwortet wurden. Eine Frage mit mehreren Antwortmöglichkeiten gilt dann als richtig beantwortet, wenn alle richtigen Antworten angekreuzt wurden.

Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 19 der 24 Aufgaben gelöst wurden.

Teamprüfung

Die Teamprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens drei von vier Aufgaben richtig beantwortet wurden. Es müssen jedoch mindestens 60 Punkte erreicht werden.

Wiederholungsprüfung

Der Helfer hat den nicht bestandenen Prüfungsteil innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wiederholen.

Nachprüfungen am Prüfungstag sind nicht zulässig. Es ist nur eine Wiederholungsprüfung zulässig.

Schriftliche Bewertung der Helfer durch den Ausbilder

Bei zentral durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen oder einer längeren Ausbildung durch den Ausbildungsbeauftragten oder der Ausbildungsgruppe auf Geschäftsführerbereichsebene ist durch den Ausbilder eine schriftliche Bewertung des Helfers anzufertigen. Sie dient der zukünftigen Verwendung im THW. Die Bewertung ist der Helferakte beizufügen und dem Einheitsführer vorzulegen.

Ermittlung und Bekanntgabe der Ergebnisse

Die Auswertung und Ermittlung der Prüfungsergebnisse führt die Prüfungskommission wie folgt durch:

  • Theoretische Prüfung

    Der Prüfling beantwortet auf dem Auswerteblatt die Fragen des zugehörigen Fragebogens. Der Prüfungsleiter oder ein Mitglied der Prüfungskommission wertet unter Verwendung der jeweiligen Auswerteschablone die Antworten aus.

  • Praktische Prüfung

    Im praktischen Prüfungsteil werden dem Prüfling auf den einzelnen Stationen praktische Aufgaben gestellt, deren Lösungen anhand der Stationsprüfbögen durch den Stationsprüfer bewertet werden.

    Jede Aufgabe gilt als gelöst, wenn die in den Bewertungsvorgaben
    • angegebenen Mindestpunktzahlen der jeweiligen Aufgabe erreicht und
    • alle durch X gekennzeichneten Teillösungen erfüllt werden.

  • Teamprüfung

    Im Prüfungsteil "Teamprüfung" werden dem Team der Prüflinge auf der Station eine praktische Aufgaben gestellt, deren Lösungen anhand der Stationsprüfbögen durch den Stationsprüfer bewertet werden.

    Jede Aufgabe gilt als gelöst, wenn die in den Bewertungsvorgaben
    • angegebenen Mindestpunktzahlen der jeweiligen Aufgabe erreicht und
    • die Zeitvorgaben erfüllt wurden.

Die Stationsprüfbögen sind durch den Prüfungsleiter oder ein Mitglied der Prüfungskommission auszuwerten und die Ergebnisse auf die Auswerteblätter (Anlage 4) zu übertragen.

Das gesamte Prüfungsergebnis wird durch den Prüfungsleiter festgestellt und im Formblatt "Ergebnis der Prüfung Basisausbildung I" (Anlage 5) erfasst.

Bekanntgabe der Ergebnisse

Im Anschluss an die Prüfung gibt der Prüfungsleiter den Prüflingen das Ergebnis einzeln bekannt. Prüflingen, die nicht bestanden haben, ist das Ergebnis in Einzelgesprächen mitzuteilen und zu erläutern.

Dem Prüfling wird am Prüfungstag eine Bescheinigung (Urkunde) über die bestandene Prüfung ausgehändigt. Hierzu ist ein dem Anlass entsprechender, würdiger Rahmen zu wählen.

Prüfungsunterlagen

Das Auswerteblatt wird in die Personalakte des Helfers übernommen.

Folgende Prüfungsunterlagen sind vom Prüfungsleiter unmittelbar nach der Prüfung unter Verschluss zu nehmen und dem Vertreter des Landes-/Länderverbandes bzw. der delegierten Geschäftsstelle zu übergeben:

  • Fragebögen und Auswerteschablonen,
  • Stationsprüfbögen der praktischen Prüfung,
  • Formblatt "Ergebnis der Prüfung" (Anlage 5).

Aufbewahrung

Die Prüfungsunterlagen sind im Landes-/Länderverband bzw. in der delegierten Geschäftsstelle in geeigneter Form zwei Jahre aufzubewahren.